ERFORDERLICHE URKUNDEN

Erforderliche Urkunden zur Abschließung von Immobilienankaufsverträgen
  1. WOHNUNGSEIGENSCHAFTSURKUNDEN: Eigenschatfsnachweisurkunden der Eigenschaftswohnung: Ankaufsvertrag, Übernahme- und Übergabeprotokoll, Gesamtzahlungsbescheinigung oder von R. A. Locuinta oder anderen staatlichen Stellen ausgestellte Zusatzakte, im Notarbüro authentifizierter Ankaufvertrag, und für die nach 1999 angefertigten Akten auch die Eintragungsabschließung am Gerichtshof -im Originalausfertigung.
  2. WOHNUNGSSKIZZEN (3 Originalausfertigungen), von einem KATASTERINGENIEUR ausgearbeitet und von dem A. N. C. P. I. – Amt für Kataster und Immobiliarwerbung begutachtet.
  3. SCHULDENFREIHEITSBESCHEINIGUNG (Vom Rathaus – Steuerverwaltung – 48 Stunden gültig).
  4. STEURPFLICHTBESCHEINIGUNG oder GRUNDBUCHSAUSZUG (von dem A. N. C. P. I. – Amt für Kataster und Immobiliarwerbung – im Haus des ehemaligen Staatsnotariats, str. Nicolae Gane) ausgestellt – fällt unter der Zuständigkeit des Notaramts.
  5. PERSONALAUSWEISSE des Ankäufers bzw. des Verkäufers (Original und Kopien).
  6. BESCHEINIGUNG, ausgestellt vom Wohnungsinhaberverband, die die Schuldenbezahlung beweisen muß.

Für Immobilargütertausch und –Schenkung sind dieselben Urkunden wie für den Immobilenverkauf erforderlich.


Erforderliche Urkunden zur Abschließung von Immobilienankaufsverträgen (Wohngebäude mit Grundstück oder Grundstück)
  1. EIGENTUMSUNTERLAGEN DER IMMOBILIARGÜTER, bestehend aus dem Wohngebäude mit dazugehörigem Grundstück: vom Notar authentifizierter Ankaufsvertrag und für die nach 1999 angefertigten Akten auch die Eintragungsabschließung am Gerichtshof , Eigentumstitel, gerichtliche Entscheidung - im Original.
  2. WOHNUNGSSKIZZE (dreifache Originalausfertigung) von einem KATASTERINGENIEUR ausgearbeitet und von dem A. N. C. P. I. – Amt für Kataster und Immobiliarwerbung begutachtet
  3. SCHULDENZAHLUNGSZEUGNIS –von der Rathausabteilung für Steuerverwaltung – 48 Stunden gültig (Registrierlistenbescheinigung von der zuständigen Abteilung des Gemeinschaftsrathauses) - die Grundstück- oder/und Hausfläche mit Besteuerungsbetrag enthaltend.
  4. STEURPFLICHTBESCHEINIGUNG oder GRUNDBUCHSAUSZUG (von A. N. C. P. I. – Amt für Kataster und Immobiliarwerbung – im Haus des ehemaligen Staatsnotariats, str. Nicolae Gane) ausgestellt – fällt unter der Zuständigkeit des Notaramts.
  5. PERSONALAUSWEISSE des Ankäufers bzw. des Verkäufers (Original und Kopien).
  6. BESCHEINIGUNG FÜR DAS VORVERKAUFSRECHT (im Rathaussitz auf dem Anschlagzettel 45 Tage lang angeschlagen) von dem zuständigen Gemeinschaftsrathaus für außerhalb des Ortes gelegenes Grundstück.

Für Immobiliargütertausch und –Schenkung sind dieselben Urkunden wie für den Immobilienverkauf erforderlich.


Erforderliche Unterlagen für die Eröffnung der Erbschaft
  1. TODESSCHEIN (Original + Kopie).
  2. VOM ZIVILSTANDESAMT AUSGESTELLTE 1. BEILAGE bzw. vom Gemeinschaftsrathaus, gestempelt mit dem Stempel des Finanz – und Güterwerteamtes – gültig für den letzten Wohnsitz des Verstorbenen.
  3. BESCHEINIGUNG VOM GERICHTSHOF (im Untergeschoß, Zimmer 10) – die – für die vor dem 17. Novenber 1995 verstorbenen Personen – keine Durchführung einer erbschaftlichen Gerichtverhandlung nachweisen muß.
  4. EIGENTUMSUNTERLAGEN (Wohnungsankaufsvertrag, im Falle eines Grundstücks auch Eigentumstitel, Bescheinigung für die Gesamtbezahlung der Wohnung, Baubewilligung, I. A. S.-Aktien, Begräbnisplatzquittung, Dividendenschein, Aktienbesitzerzeugnis, Sparkasse, Kontoauszüge (im Falle von bei einer Bank eingelegten Geldsummen) – Kopien + Originalunterlagen.
  5. KINDERGEBURTSSCHEINE (Originalunterlagen + Kopien).
  6. EHESCHEINE DES EHEGATTEN (EHEGATTIN) UND DER KINDER - Kopien + Originalunterlagen.
  7. ZWEI ZEUGEN ausgewiesen durch Peronalausweiß.
  8. PERSONALAUSWEISSE aller Erben